ZfIR 2014, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 90 Abs. 1 Satz 3; ZVG § 959. Abweisung des Antrags auf Zulassung eines Beistands im ZwangsversteigerungsverfahrenAG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.01.2014 – 005 K 181/08AG GelsenkirchenBeschl.27.1.2014005 K 181/08

Leitsätze des Einsenders:

1. Eine nur juristische Kenntnisse vorgebende Person, die zudem bei einer Vielzahl von Vollstreckungsgerichten agiert, ist nicht als Beistand für den Schuldner zu zulassen.
2. An den vom Schuldner vorgegebenen „besonderen Kenntnissen“ der Person bestehen ernsthafte Zweifel, wenn deren Anträge sich in abstrakten formelhaften Formulierungen erschöpfen. Vollstreckungsschutzanträge u. ä. können jederzeit im Verfahren vom Schuldner selbst gestellt werden; eines Beistands bedarf es hierzu nicht.

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