ZfIR 2013, 250

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB §§ 547, 566, 1004; ZVG § 5760. Keine Geltendmachung der vom Aufbaumieter geleisteten Mietvorauszahlungen als abwohnbare Baukostenzuschüsse durch den Mietvertrag übernehmende ErbenLG Augsburg, Urt. v. 14.12.2012 – 092 O 1640/10LG AugsburgUrt.14.12.2012092 O 1640/10

Leitsätze der Redaktion/des Einsenders:

1. Von dem Aufbaumieter an den Eigentümer auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte bemessen geleistete Mietvorauszahlungen können von den Erben des Aufbaumieters nicht als abwohnbare Baukostenzuschüsse geltend gemacht werden. Diese eingeflossenen Aus- und Umbauleistungen sind den Erben nicht als eigene Leistung zuzurechnen; eine zwischen Aufbaumieter und Eigentümer getroffene Vereinbarung, nach der die Erben den Mietvertrag übernehmen und die geleisteten, nicht verbrauchten Mietvorauszahlungen abwohnen, ist als echter Vertrag zugunsten Dritter einzuordnen. (Leitsatz der Redaktion)
2. Die versäumte Absicherung der erbrachten Vorauzahlungen durch die Bestellung dinglicher Wohn- oder Nießbrauchrechte darf nicht über abwohnbare Baukostenzuschüsse, deren Voraussetzungen nicht vorliegen, zu einer quasidinglichen Absicherung bar jeder Grundbuchpublizität führen.
(Leitsatz des Einsenders)
3. Die Anmeldung von Mietvorauszahlungen im Zwangsversteigerungsverfahren gem. §§ 57 ff. ZVG, §§ 547, 566 BGB kann sowohl dem Eigentümer als auch den Mietern gegenüber dem Grundpfandrechtgläubiger gem. § 1004 BGB unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt werden.
(Leitsatz des Einsenders)
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger, Heilbronn

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