ZfIR 2011, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Aktuell

BMU: Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz

Die Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material ist als Mantelverordnung zur gemeinsamen Einbringung und Verabschiedung einer neuen Verordnung und der Novellierung von zwei bestehenden Verordnungen angelegt.
Die Verbindung dieser verschiedenen Verordnungsgebungsprojekte ist fachlich geboten und aus umwelt- wie wirtschaftspolitischen Gründen notwendig. Nur mit einem abgestimmten und schlüssigen Gesamtkonzept können deutliche Erleichterungen für den Verwaltungsvollzug in den Ländern und damit die betroffene Wirtschaft erreicht werden. Zugleich wird der erforderliche Schutz desZfIR 2011, A 9Grundwassers und des Bodens gesichert. Übergreifende Basis für alle drei Verordnungselemente sind die Prüfwerte der Grundwasserverordnung. Sie werden als Basis für die Ableitung von Materialwerten für Ersatzbaustoffe sowie sonstiges Material und Boden zur genehmigungsfreien Verwertung herangezogen.
Durch die Änderung der Grundwasserverordnung (Artikel 1 der Mantelverordnung) werden der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz konkretisiert und Prüfwerte dafür festgelegt. Bei Überschreitung der Werte ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.
Das Überschreiten der Prüfwerte führt damit nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit dieser Aktivität. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen.
Bei Schadstoffeinträgen aus Bauprodukten, die im Grundwasser eingesetzt werden, gilt die Grundwasserbeschaffenheit dann nicht als nachteilig verändert, wenn die Prüfwerte im Durchschnitt über einen kurzen Zeitraum und in einem räumlich begrenzt Grundwasservolumen nicht überschritten werden. Dies betrifft besonders den Einsatz von Beton zum Beispiel für Gründungen im Grundwasser oder im Tunnelbau. Die Anforderungen des Gewässerschutzes können in diesen Fällen auch durch Berücksichtigung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Dies ist insbesondere bei Baustoffen und -verfahren der Fall, die vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen oder überprüft worden sind.
In der neuen Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 2 der Mantelverordnung) wird aufbauend auf den Prüfwerten geregelt, unter welchen Voraussetzungen mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden können, ohne dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu benötigen. Durch Eignungsnachweise und Güteüberwachung sind dafür auch die notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen geschaffen worden.
Durch die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung wird in den marktgängigen offenen und teildurchströmten Einbauweisen insgesamt eine Verwertungsquote von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne des Referentenentwurfs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von mehr als 80 Prozent erreicht werden können.
Für die ErsatzbaustoffV ist ein begleitender Fachbericht des ZAG (Uni Tübingen) in Arbeit, der unverzüglich nach Fertigstellung ins Internet eingestellt wird. In diesem Fachbericht sind alle Änderungen der ErsatzbaustoffV im Vergleich zum 1. Arbeitsentwurf (2007) detailliert dargestellt und können damit transparent nachvollzogen werden.
Die Novelle der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Artikel 3 der Mantelverordnung) erhält im Rahmen dieses Dreiverordnungsprojektes die neuen §§ 12, 12a und 12b, die ebenfalls auf der Basis der Grundwasserprüfwerte erlauben, Boden und sonstiges Material im Landschaftsbau zu verwenden, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Umfassende Untersuchungspflichten und Anforderungen an die Qualitätssicherung schaffen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für diese Erleichterung
Mit der geplanten neuen Regelung wird auch der Rechtsprechung zur Verfüllung von Abgrabungen, Tongruben usw. Rechnung getragen. Das BVerwG und die zuständigen Oberverwaltungsgerichte hatten festgestellt, dass in diesen Fällen die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bundes-Bodenschutzverordnung einzuhalten sind. Daraus ergibt sich, dass eine Verfüllung von Abgrabungen, Tongruben usw. mit Abfällen (z. B. Bauschutt) als Abfallverwertungsmaßnahmen grundsätzlich nur zulässig ist, wenn diese Abfälle die Anforderungen der festgelegten Werte zum Schutz des Bodens einhalten. Die novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung konkretisiert diese Werte nun unter Berücksichtigung der Grundwasserprüfwerte.
Bis ca. Mitte April 2011 soll ein Referentenentwurf erarbeitet werden. Ein Inkrafttreten der Verordnung ist möglichst noch im Jahr 2012 vorgesehen.
(Quelle: BMU vom 6.1.2011)

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