ZfIR 2011, 254

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB §§ 876, 877, GBO § 19, WEG § 8Zustimmung des Dritten i.S.d. §§ 877, 876 Satz 1 BGB ist unnötig, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt wirdBGB§ 876BGB§ 877GBO§ 19WEG§ 8OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2011 – 12 W 296/10OLG OldenburgBeschl.5.1.201112 W 296/10

Leitsatz der Redaktion:

Wird das Grundstück, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, als Ganzes durch den Eigentümer in Wohnungseigentum aufgeteilt, ist eine Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, weil sich an dem Haftungsobjekt als Ganzem nichts ändert und deshalb auch keine Schmälerung der Haftungsgrundlage eintritt.

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