ZfIR 2009, 254

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 160. Kein Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner hinsichtlich Mieterdaten im Rahmen der Vollstreckung aus rechtskräftigem Beschluss zur BeseitigungsverpflichtungBGH, Beschl. v. 27.11.2008 – I ZB 46/08 (LG Hamburg)BGHBeschl.27.11.2008I ZB 46/08LG Hamburg

Leitsatz des Gerichts:

Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.

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