ZfIR 2008, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung in Leitsätzen Wohnungseigentumsrecht WEG § 28; BGB §§ 666, 667, 259, 242; ZPO § 25457. Anspruch der WEG gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betreffend ein Fremdgeldkonto auch bei über das Konto geflossenen Geldbewegungen Dritter WEG§ 28 BGB§ 666 BGB§ 667 BGB§ 259 BGB§ 242 ZPO§ 254 OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2007 – 15 W 41/07OLG HammBeschl.20.12.200715 W 41/07

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betreffend ein Fremdgeldkonto steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind.
2. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass die Eigentümergemeinschaft die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter benötigt.
3. Mangels Informationsinteresse der Gemeinschaft ist der Verwalter befugt, vor einer Hausgabe der Unterlagen diejenigen Beträge in den Kontoauszügen unkenntlich zu machen, die sich nach dem Buchungstext zweifelsfrei auf Geldbewegungen Dritter beziehen.
4. Der Zulässigkeit eines Stufenantrages steht es nicht entgegen, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind.

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