ZfIR 2026, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Aktuell

OLG Frankfurt/M.: Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.
Das LG Frankfurt/M. hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18. 5. 2026 – 9 U 27/25).
Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15. 10. 2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.
Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u. a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15. 10. 2022 frühestens am 14. 11. 2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.
Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen. (OLG Frankfurt/M. PM Nr. 28/2026 v. 18. 5. 2026)

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