ZfIR 2026, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Aktuell

BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der BFH hat in zwei Verfahren – II R 26/24 und II R 27/24 – am 20. 5. 2026 entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. 1. 2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.
Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den VGH Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.
Der BFH kann im Streitfall die zutreffende Anwendung des LGrStG BW gem. § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO überprüfen, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Dies ist im Streitfall durch § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW geschehen. Nach dem BFH liegt keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht vor. Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform, er ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren liegen in einigen Wochen vor. (BFH PM Nr. 032/26 v. 20. 5. 2026)

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