ZfIR 2026, 292

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 866, 867; StPO § 111h Abs. 2 Satz 159. Absehen von Kosten bei erfolgreicher erledigter Beschwerde gegen beantragte Eintragung einer Zwangshypothek ZPO§ 866 ZPO§ 867 StPO§ 111h OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2025 – 17 W 414/25 (rechtskräftig; AG Chemnitz)OLG DresdenBeschl.13.8.202517 W 414/25rechtskräftigAG Chemnitz

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein ursprünglich der Eintragung einer Zwangshypothek entgegenstehendes Vollstreckungsverbot aus § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO wird durch Aufhebung des Vermögensarrests hinfällig.
2. Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, hat sich die Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines bereits zuvor gestellten Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek erledigt.
3. Hätte die Beschwerde nach summarischer Prüfung in der Sache Erfolg gehabt, wenn nicht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, ist von einer Kostenerhebung in den beteiligten Instanzen abzusehen.

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