Die Vorlage einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbringt nicht ohne weiteres den Nachweis einer für die Erbfolge erforderlichen negativen Tatsache – hier der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Erblasser (§ 35 Abs. 1 GBO). Vielmehr hat das Grundbuchamt in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine ihm vorgelegte einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zum Nachweis der negativen Tatsache genügt. Erst wenn trotz der vorgelegten einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.