ZfIR 2026, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 26351. Berechnung des wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzenden Differenzschadens BGB§ 823 BGB§ 826 StGB§ 263 BGH, Urt. v. 27.03.2026 – V ZR 169/24 (KG)BGHUrt.27.3.2026V ZR 169/24KG

Leitsatz des Gerichts:

Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.

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