ZfIR 2026, 282

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 134Grenzen der wirksam vereinbarten Abdingbarkeit des Stimmrechts von Sondereigentümern WEG§ 10 WEG§ 25 BGB§ 134 BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 189/24 (LG Braunschweig)BGHUrt.27.2.2026V ZR 189/24LG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: „Angelegenheiten der Tiefgarage“). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte Einschränkung unwirksam.
2. Eine Vereinbarung, nach der bestimmte Wohnungs- bzw. Teileigentümer (hier: Stellplatzeigentümer) im Hinblick auf die Verwalterbestellung oder die auf Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan bezogenen Beschlüsse kein Stimmrecht haben, ist nichtig.

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