ZfIR 2026, 277

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1Zulässige und begründete Feststellungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE zu in Gemeinschaftsordnung vereinbarter Kostenverteilung WEG§ 10 WEG§ 44 ZPO§ 256 BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 98/25 (LG München I)BGHUrt.27.2.2026V ZR 98/25LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (hier: Kostentragung), gerichtlich feststellen lassen. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passivlegitimiert.
2. Das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
3. Besteht in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Uneinigkeit über die zutreffende Auslegung oder die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, kann eine gerichtliche Entscheidung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur mit der Feststellungsklage, sondern auch mit der Beschlussersetzungsklage herbeigeführt werden (im Anschluss an Senatsurt. v. 16. 9. 2022 – V ZR 69/21, ZfIR 2023, 19 (m. Anm. Armbrüster, S. 26) = NJW 2023, 63, Rz. 15 ff.).

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