ZfIR 2025, 262

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungSteuerrechtBGB § 535 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 lit. a, Nr. 13, § 9 Abs. 1, 2Für Gewerbemieter umsatzsteuerpflichtige Betriebskosten bei auf Grundlage wohnungseigentumsrechtlicher Jahresabrechnung vom Vermieter ermittelten Kosten BGB§ 535 UStG§ 4 UStG§ 9 BGH, Urt. v. 15.01.2025 – XII ZR 29/24 (LG Mannheim)BGHUrt.15.1.2025XII ZR 29/24LG Mannheim

Leitsätze des Gerichts:

1. Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurt. v. 30. 9. 2020 – XII ZR 6/20, ZfIR 2021, 141 (LS) = NZM 2021, 96).
2. Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 lit. a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurt. v. 21. 1. 2009 – XII ZR 79/07, NJW-RR 2009, 593).
ZfIR 2025, 263
3. Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.

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