RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2023
Aktuell
BVerwG: Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten
Eine mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung verbundene Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in Bezug auf die Sache eines Dritten, der durch ihre Überlassung an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat, setzt voraus, dass der Dritte vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale, also auch auf die Überlassung an einen Verein beziehen. Dies hat das BVerwG entschieden (BVerwG, Urt. v. 17. 5. 2023 – BVerwG 6 C 5.21).
Mit Bescheid vom 2. 7. 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass das „Freie Netz Süd“ eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ sei, verbot die Vereinigung und löste sie auf. Die Behörde beschlagnahmte hierbei zugleich das dem Verein von der Klägerin überlassene Grundstück und ordnete dessen Einziehung zugunsten des Freistaats Bayern an. Das VG hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der VGH München beide Anordnungen aufgehoben, da jedenfalls der Nachweis fehle, dass der Vorsatz der Klägerin auch die Vereinseigenschaft des „Freien Netzes Süd“ umfasst habe. Die hiergegen eingelegte Revision des Freistaats Bayern ist vor dem BVerwG erfolglos geblieben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ist mit einem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat. Diese Rechtsgrundlage ist hier anzuwenden, da das betroffene Grundstück im Eigentum der Klägerin als Dritte steht und nicht als Vereinsvermögen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG anzusehen ist. Der Klägerin fehlt jedoch das Wissen, dass sie das Grundstück an das „Freie Netz Süd“ als Verein überlassen hat. Denn sie hat keine zumindest laienhafte Vorstellung davon entwickelt, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten in organisierter Form von einem Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG vorgenommen worden seien. (BVerwG PM Nr. 39/2023 v. 17. 5. 2023)