ZfIR 2023, 290

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtStPO § 111h Abs. 2 Satz 1, § 111i Abs. 1 Satz 1, § 111f Abs. 259. Reichweite des Vollstreckungsverbots des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO StPO§ 111h StPO§ 111i StPO§ 111f OLG Bremen, Beschl. v. 12.09.2022 – 3 W 13/22 (nicht rechtskräftig; AG Bremen)OLG BremenBeschl.12.9.20223 W 13/22nicht rechtskräftigAG Bremen

Leitsätze der Redaktion:

1. Das gesetzlich angeordnete Vollstreckungsverbot aus § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO gilt auch für die Staatsanwaltschaft, wenn diese aufgrund eines Vermögensarrests bereits ein Veräußerungsverbot und eine Sicherungshypothek hat eintragen lassen und danach die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek beantragt.
2. Die Regelung des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO kann aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht so verstanden werden, dass die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen „nur für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ unzulässig bzw. unwirksam sein sollen.

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