ZfIR 2023, 270

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1028 Abs. 1 Satz 2, §§ 894, 96; WEG § 1 Abs. 2Nur teilweises Erlöschen der für ein Bauverbot eingetragenen Grunddienstbarkeit nach Verjährung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs BGB§ 1028 BGB§ 894 BGB§ 96 WEG§ 1 BGH, Urt. v. 20.01.2023 – V ZR 65/22 (OLG Schleswig ZfIR 2022, 331)BGHUrt.20.1.2023V ZR 65/22OLG SchleswigZfIR 2022, 331

Leitsätze des Gerichts:

1. a) Mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann insgesamt, wenn die Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage gar nicht mehr möglich ist; wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen.
1. b) Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines Gebäudes verstoßen wurde. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.
2. Wird die Löschung einer Grunddienstbarkeit begehrt, die zugunsten eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks besteht, so ist die auf § 894 BGB gestützte Klage gegen die Wohnungseigentümer als (gemeinschaftlich) Berechtigte zu richten; nur wenn es sich um Verwaltungsvermögen, d. h. um ein im Eigentum der Gemeinschaft ZfIR 2023, 271der Wohnungseigentümer stehendes Grundstück handelt, ist diese die richtige Beklagte.

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