ZfIR 2022, 298
Leitsätze der Redaktion:
1. Aufgrund der für ein Hinterliegergrundstück erteilten Baugenehmigung ist nicht davon auszugehen, dass ein Notwegerecht zu Lasten des davorliegenden Grundstücks entsteht, wenn ein vorhandener Anschluss an die Wasserversorgung – auch unter Inkaufnahme gewisser Erschwernisse – eine geeignete, die Inanspruchnahme des vorderen Grundstücks ausschließende Verbindungsmöglichkeit darstellt.
2. Ein Notleitungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten für Wasser- und Abwasserleitungen auf angrenzenden oder auch dem davorliegenden Grundstück möglich ist.
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