ZfIR 2021, 298

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 30b Abs. 3, § 180 Abs. 2, 3; ZPO § 765a60. Keine einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens wegen Gefährdung des Wohls gemeinsamer Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ZVG§ 30b ZVG§ 180 ZPO§ 765a LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 02.04.2020 – 1 T 55/20 (AG Dessau-Roßlau)LG Dessau-RoßlauBeschl.2.4.20201 T 55/20AG Dessau-Roßlau

Leitsätze des Gerichts:

1. § 180 Abs. 3 ZVG ist weder unmittelbar noch analog auf aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangene gemeinschaftliche Kinder anwendbar.
2. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 180 Abs. 3 ZVG erfordert, dass sich gerade die Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Antragsteller nachhaltig auf die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse des gemeinschaftlichen Kindes im Sinne einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung auswirken würde. Es müssen über die typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen des Kindesinteresses (wie Verlust der Umgebungsvertrautheit, notwendiger Schulwechsel) hinausgehende, besondere Umstände vorliegen, die eine gegenwärtige, ernsthafte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls gerade wegen und im Falle der Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs nahelegen.

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