ZfIR 2020, 216

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrecht EStG § 9 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 146. Abgrenzung von Werbungskosten zu Herstellungskosten bei Aufwendungen für die (teilweise) Instandsetzung eines auf dem Grundstück bereits vorhandenen Abwasserkanals EStG§ 9 HGB§ 255 BFH, Urt. v. 03.09.2019 – IX R 2/19 (FG Düsseldorf) +BFHUrt.3.9.2019IX R 2/19FG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
2. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

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