ZfIR 2020, 215
Leitsätze des Gerichts:
1. Grundsätzlich findet das vom Erblasser in zulässiger Weise gewählte Erbrecht bzw. das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes auf den gesamten Nachlass Anwendung. Eine Aufspaltung des anzuwendenden Erbrechts auf das jeweilige Recht des Staates der Belegenheit der Nachlassgegenstände ist nicht möglich.
2. Für die Erfüllung eines Vindikationslegats kann in Deutschland kein Nachlasspfleger gem. § 1961 BGB bestellt werden.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.