RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
BVerwG: Zur Flüchtlingsunterbringung
Die planungsrechtliche Begünstigung/Privilegierung nach § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, kommt nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will, so das BVerwG (BVerwG, Urt. v. 21. 2. 2019 – BVerwG 4 C 9.18).
Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt Kassel eine Baugenehmigung für den Bau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich. Die Stadt sah keinen Bedarf für eine solche Einrichtung und lehnte den Bauantrag ab. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des Hessischen VGH ließ der Bau die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und war daher unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 246 Abs. 9 BauGB berufen, der – befristet bis zum 31. 12. 2019 – den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Die Norm begünstige allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Daran fehle es.
(PM BVerwG Nr. 12/2019 v. 21. 2. 2019)