ZfIR 2019, 190

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 535 Abs 2Anforderungen an das Bestimmheitsgebot zur Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten beim Gewerberaummietvertrag BGB§ 535 OLG Celle, Urt. v. 09.11.2018 – 2 U 81/18 (nicht rechtskräftig; LG Hannover)OLG CelleUrt.9.11.20182 U 81/18nicht rechtskräftigLG Hannover

Leitsatz des Gerichts:

Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten:
„Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen – insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung – einschließlich Zählermiete und Wartungskosten“ genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.

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