ZfIR 2018, 211

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtZPO § 750 Abs. 1, § 86743. Genaue Gläubigerbezeichnung (hier: einer oder mehrere) in dem für die Eintragung einer Zwangshypothek vorliegenden Titel ZPO§ 750 ZPO§ 867 OLG München, Beschl. v. 03.05.2017 – 34 Wx 153/17 (AG München)OLG MünchenBeschl.3.5.201734 Wx 153/17AG München

Leitsatz des Gerichts:

Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz „Co.“ bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.

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