ZfIR 2018, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtZPO §§ 322, 325 Abs. 1, §§ 265, 563 Abs. 3; BGB § 433 Abs. 1, § 986 Abs. 1Geltendmachung eines Rechts zum Besitz durch Rechtsnachfolger nach rechtskräftiger Abweisung gegenüber Rechtsvorgänger/Kein Recht zum Besitz des Grundstückskäufers nach Fortfall des Eigentumsverschaffungsanspruchs ZPO§ 322 ZPO§ 325 ZPO§ 265 ZPO§ 563 BGB§ 433 BGB§ 986 BGH, Urt. v. 29.09.2017 – V ZR 19/16 (OLG Düsseldorf) +BGHUrt.29.9.2017V ZR 19/16OLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger gem. § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft.
2. Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.
3. § 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
4. Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, entfällt, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag, etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung, nicht (mehr) besteht.
5. Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (Anschluss an BGH, Urt. v. 5. 12. 1975 – I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und v. 10. 10. 1991 – IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).

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