ZfIR 2017, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Aktuell

LG Saarbrücken: Einspeisevergütung aus Photovoltaikanlage während Zwangsverwaltung

Das LG Saarbücken entschied zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung erfasst wird (LG Saarbrücken, Urt. v. 2. 12. 2016 – 10 S 42/16).
In dem Verfahren begehrte der Kläger in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter einer dem Vollstreckungsschuldner gehörenden Immobilie von der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen im Wege der Stufenklage Auskunft zu einem zwischen ihr und dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Energieeinspeisungsvertrag über die nach dem EEG für die Monate September und Oktober 2015 zu zahlende Einspeisevergütung sowie deren Auszahlung. Auf dem ausschließlich zu Wohnzwecken und zur Vermietung genutzten Anwesen des Vollstreckungsschuldners ist eine Photovoltaikanlage als sogenannte Aufdachanlage fest montiert.
Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Energieversorgungsunternehmen wurde verurteilt, Auskunft über die Höhe der für die betreffenden Monate zu zahlende Einspeisevergütung zu erteilen. Dem Kläger stehe in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter als Ausfluss seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungs- sowie Nutzungsbefugnis über das Grundstück (§ 148 Abs. 2 ZVG) der begehrte Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der Einspeisevergütung für benannten Monate gegenüber der Beklagten gemäß § 242 BGB zu. Bei der als sogenannte Aufdachanlage montierten Photovoltaikanlage handele es sich um Zubehör des Grundstücks im Sinne von § 97 BGB. Weiterhin zutreffend sei die Annahme, dass auch die Einspeise-ZfIR 2017, A 6vergütung als Gegenleistung für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom, welcher aus der Photovoltaikanlage des Vollstreckungsschuldners gewonnen wird, von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146,148 ZVG umfasst ist.
(Quelle: www.rechtsprechung.saarland.de, LG Saarbrücken, Urt. v. 2. 12. 2016 – 10 S 42/16)

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell