ZfIR 2017, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht GNotKG KV Vorbem. 1.4 Abs. 3, Nr. 14142; GNotKG § 44 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1Gebührenerhebung bei Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft einer Gesamtgrundschuld anhand der Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke GNotKG KVVorbem. 1.4 GNotKG KVNr. 14142 GNotKG§ 44 GNotKG§ 53 OLG Köln, Beschl. v. 24.10.2016 – 2 Wx 403/16 (rechtskräftig; AG Euskirchen)OLG KölnBeschl.24.10.20162 Wx 403/16rechtskräftigAG Euskirchen

Leitsätze der Redaktion:

1. Die 0,3-fache Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ist entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke, die aus der Mithaft entlassen werden, ausgehend vom jeweiligen Wert der einzelnen Grundstücke gem. § 44 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 GNotKG, in Ansatz zu bringen.
2. Mit der der Einfügung von Satz 3 in die Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 KV mit Wirkung ab dem 4. 7. 2015 hat der Gesetzgeber diese Regelung gerade nicht auf alle denkbaren Eintragungen ins Grundbuch (einschließlich Löschungen, Veränderungen, Entlassungen aus der Mithaft etc.) erstreckt, sondern wiederum nur bestimmte (weitere) Fälle geregelt, und zwar Löschungen und Veränderungen. Dies führt im Umkehrschluss zu der Annahme, dass andere nicht geregelte Fälle wie die Entlassung aus der Mithaft gerade nicht erfasst werden sollen.

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