ZfIR 2017, 203

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2, § 189Rechtmäßigkeit des Zuschlags bei Zustellung der der Klauselumschreibung im Fall der Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Nachweisurkunden ZPO§ 727 ZPO§ 750 ZPO§ 189 BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15 (LG Detmold) +BGHBeschl.13.10.2016V ZB 174/15LG Detmold

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Zustellerfordernis gem. § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.
2. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 8. 11. 2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 = ZfIR 2013, 103 (m. Anm. Hertel, S. 105); Senat, Beschl. v. 21. 11. 2013 – V ZB 109/13, ZfIR 2014, 74 (LS) = NJW-RR 2014, 400, Rz. 5).
3. Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.
4. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde i. S. d. § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

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