ZfIR 2016, 206

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 399, 401, 1092; GBO § 2244. Zulässige Abtretung der Vormerkung zur Absicherung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bei zugrundeliegendem unechten Vertrag zugunsten Dritter BGB§ 399 BGB§ 401 BGB§ 1092 GBO§ 22 OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.01.2015 – 15 W 1608/15 (rechtskräftig; AG Regensburg)OLG NürnbergBeschl.26.1.201515 W 1608/15rechtskräftigAG Regensburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde.
3. Der einen Dritten begünstigende Einräumungsanspruch kann durch Vormerkung gesichert werden.
4. Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten noch nicht bekannt ist, steht der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis der genauen Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Bestimmtheitserfordernis) nur für den Versprechensempfänger und nicht für die Drittbegünstigen gilt.

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