ZfIR 2016, 200

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG §§ 74a, 85a, 765a; BGB §§ 167, 311b Satz 1Zur Aufhebung des Zuschlags wegen geltend gemachten krassen Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Erlös sowie Vorlage eines Kaufvertrags nach Zuschlagserteilung ZVG§ 74a ZVG§ 85a ZVG§ 765a BGB§ 167 BGB§ 311b AG Reutlingen, Beschl. v. 27.11.2015 – 2 K 61/14 (nicht rechtskräftig)AG ReutlingenBeschl.27.11.20152 K 61/14nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Erreicht das Meistgebot im Versteigerungstermin – ohne Berücksichtigung bestehen bleibender Rechte – 92 % des Verkehrswerts, liegt kein krasses Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Erlös vor; es ist kein vom Schuldner beantragter Vollstreckungsschutz zu gewähren.
2. Die Beurkundung eines (mit formungültiger Vollmacht abgeschlossenen) Kaufvertrags zehn Tage nach der Versteigerung, d.h. nach Verlust des Eigentums, stellt keinen Grund für die Aufhebung des Zuschlags dar.

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