ZfIR 2016, 192

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 RechtsprechungBau-, Boden- und UmweltrechtGG Art. 14 Abs. 1; SOG ND § 11, § 2 Nr. 1b und 1c, § 8 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1Keine Inanspruchnahme eines Nicht-Störers zur Abwendung gegenwärtiger und erheblicher Gefahr (hier: Beschlagnahmeverfügung zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge) GGArt. 14 SOG ND§ 11 SOG ND§ 2 SOG ND§ 8 VwVfG§ 28 OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2015 – 11 ME 230/15 (VG Lüneburg)OVG LüneburgBeschl.1.12.201511 ME 230/15VG Lüneburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber bei einer Ausgangslage, in der sich in einer Mehrzahl von Fällen eine Notlage bei der Beschaffung von menschenwürdigen Unterkünften für Flüchtlinge abzeichnet, verpflichtet ist, die Befugnis zur Beschlagnahme privaten Eigentums für die Flüchtlingsunterbringung hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (hier offen gelassen).
2. An die Zulässigkeit einer auf die Generalklausel des § 11 Nds. SOG gestützten Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, denen unmittelbar eine Obdachlosigkeit droht, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Ordnungsbehörde muss darlegen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit zum einen keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung stehen und ihr zum anderen auch die Beschaffung geeigneter anderer Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.

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