ZfIR 2015, 226

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 6 Abs. 1, § 7; ZPO § 569 Abs. 1, § 22250. Zweiwöchige Frist bei sofortiger Beschwerde gegen Zwangsverwalterbestellungs- oder Verkehrswertsetzungsbeschluss nach Zustellung an benannten ZustellungsvertreterZVG§ 6ZPO§ 569ZPO§ 222LG Heilbronn, Beschl. v. 27.11.2014 – 1 T 481/14 (rechtskräftig; AG Schwäbisch Hall)LG HeilbronnBeschl.27.11.20141 T 481/14rechtskräftigAG Schwäbisch Hall

Leitsatz der Redaktion:

Die für die sofortige Beschwerde gegen einen Bestellungs- oder Verkehrswertbeschluss gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltende Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnt zu laufen, wenn der Beschluss nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG an einen Zustellungsvertreter des Schuldners zugestellt worden ist; mit der wirksamen Zustellung an den Vertreter treten alle Wirkungen der Zustellung voll ein.

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