ZfIR 2015, 224

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 2229 Abs. 4; GBO § 35 Abs. 143. Keine Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei durch Sachverständige nicht zweifelsfrei verneinter Testierfähigkeit des ErblassersBGB§ 2229BGB§ 35OLG München, Beschl. v. 31.10.2014 – 34 Wx 293/14 (AG Augsburg)OLG MünchenBeschl.31.10.201434 Wx 293/14AG Augsburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.
2. Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.

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