ZfIR 2014, A 5

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BVerfG: Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

In einem am 14.2.2014 veröffentlichten Beschluss gab der Erste Senat des BVerfG der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz statt und erklärte die zugrundeliegenden Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig. Wenn ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif – wie im vorliegenden Fall – nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Senat konkretisierte zudem die Sorgfaltsanforderungen für die Einhaltung von Fristen bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden per Telefax: Die erforderliche Sorgfalt hat regelmäßig erfüllt, wer – über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinaus – einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten bis Fristende einkalkuliert (BVerfG, Beschl. v. 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09).
Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig, weil der Normgeber nicht ausnahmslos zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips verpflichtet ist, so die Richter in ihrer Begründung. Bei der Rechtfertigung unterliege er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Bindungen durch das Leistungsfähigkeitsprinzip als materiellem Gleichheitsmaß. Vom BVerfG sei hierbei nur zu untersuchen, ob der Normgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten habe, nicht ob er die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
Im vorliegenden Fall war die Ungleichbehandlung aufgrund der degressiven Steuertarife nicht mehr gerechtfertigt.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 10/2014 vom 14.2.2014)

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