ZfIR 2014, 211
Leitsätze der Redaktion:
1. Auch bei laufender Zwangsverwaltung bleibt der Eigentümer Steuer- bzw. Abgabeschuldner und damit Leistungspflichtiger i. S. d. Art 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG (Bayern); der Zwangsverwalter tritt, soweit seine Zwangsverwaltung reicht, als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO nur als (weiterer) Bekanntgabeadressat daneben.
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