ZfIR 2014, 211

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 307 Satz 1, §§ 323, 323a, 767 Abs. 248. Prozessuale Folgen des Widerrufs eines Anerkenntnisses im mietrechtlichen RäumungsprozessOLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013 – I-24 U 191/12 (LG Duisburg)OLG DüsseldorfUrt.4.6.2013I-24 U 191/12LG Duisburg

Leitsatz des Gerichts:

Ein Anerkenntnis gem. § 307 Satz 1 ZPO ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Anerkenntnis durch ein Verhalten veranlasst worden ist, das einen Restitutionsgrund abgäbe, die Berufung auf das Anerkenntnis rechtsmissbräuchlich wäre oder wenn ein Abänderungsgrund i. S. v. §§ 323, 323 a ZPO, 238, 239 FamFG entsteht. Entsprechendes muss auch gelten, wenn ein Umstand eintritt, der eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO rechtfertigen würde.

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