ZfIR 2014, 203

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtGNotKG § 18 Abs. 3; KV GNotKG Nr. 14122, 14130, 14141Gebühr nach GNotKG bei Eintragung der Änderung eines Gesamtrechts bei verschiedenen GrundbuchämternGNotKG§ 18KV-GNotKGNr. 14122KV-GNotKGNr. 14130KV GNotKGNr. 14141KG, Beschl. v. 15.11.2013 – 5 W 241-244/13 (AG Neukölln)KGBeschl.15.11.20135 W 241-244/13AG Neukölln

Leitsatz der Redaktion:

1. Nimmt eine Gesamtgrundschuld verschiedene Grundstücke in Mithaft und macht dies im Fall der Abtretung der Grundschuld die Eintragung der Änderung bei verschiedenen Grundbuchämtern notwendig, so wird die Gebühr von jedem Grundbuchamt gesondert in Rechnung gestellt; der für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts geltende Gebührenvorteil gilt hier nicht.
2. Die 0,5-Gebühr bestimmt sich jeweils nach dem vollen Nennwert der abgetretenen Gesamtgrundschuld; der Wert der mithaftenden Grundstücke bleibt außer Betracht.

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