ZfIR 2014, 197

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1, 3, §§ 55, 108; BGB § 546aAnfechtbarkeit „stehen gelassener“ Mietzinszahlungen als der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellte Leistungen/Zur Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit bei BetriebsfortführungInsO§ 39InsO§ 135InsO§ 3InsO§ 55InsO§ 108BGB§ 546aOLG Hamm, Urt. v. 21.11.2013 – 18 U 145/12 (nicht rechtskräftig; LG Bielefeld)OLG HammUrt.21.11.201318 U 145/12nicht rechtskräftigLG Bielefeld

Leitsätze des Gerichts:

1. Auf Mietzinsansprüche, die einer aus den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin bestehenden Gesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zustehen, findet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine Anwendung (insoweit wie OLG Schleswig, Urt. v. 13.1.2012 – 4 U 57/11, ZIP 2012, 885).
2. Die Regelung des § 135 Abs. 3 Satz 2 InsO kommt nur zur Anwendung, wenn der Vermieter einen Aussonderungsanspruch bezüglich des Mietobjekts geltend macht.
3. Vereinnahmen die Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin bzw. eine aus ihnen bestehende Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Mietzinszahlungen, die nicht innerhalb vertraglich üblicher Fälligkeitsregelungen erfolgten oder nicht innerhalb der durch verkehrsübliche Gepflogenheiten bestimmten Fristen geltend gemacht wurden, so sind diese Zahlungen gem. § 135 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechtbar.
4. Wird das Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner erst nach Insolvenzeröffnung beendet, schuldet die Masse grundsätzlich nur die Übertragung des Besitzes an den Vermieter, nicht hingegen auch die Räumung gem. § 546 Abs. 1 BGB, so dass die Rückgabe des „ungeräumten“ Besitzes nicht bereits den Tatbestand der Vorenthaltung i.S. v. § 546a BGB erfüllt und daher auch keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO begründet. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch als Masseverbindlichkeit entsteht jedoch dann, wenn der Insolvenzverwalter in dieser Funktion den vertragswidrigen Zustand (bezüglich der fehlenden Räumung) selbst zu verantworten hat (wie OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.3.2006 – 8 U 119/05).

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