ZfIR 2012, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 556 Abs. 3; ZVG § 152 Abs. 1, § 154Keine Pflichtverletzung des Zwangsverwalters durch Beauftragung eines mit dem Markt vertrauten Maklers bei LeerstandBGB§ 556ZVG§ 152ZVG§ 154OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 5 U 78/11 (rechtskräftig)OLG KölnBeschl.12.9.20115 U 78/11rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Durch die Beauftragung eines Maklers kommt ein Zwangsverwalter bei Leerstand einer Wohnung in aller Regel seinen Pflichten ausreichend nach. Ein mit dem Markt vertrauter und ständig mit Vermietungen befasster Makler hat grundsätzlich bessere Möglichkeiten, einen Mieter zu akquirieren, als der Zwangsverwalter selbst. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zwangsverwalter weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass der Makler keine oder keine ausreichenden Vermittlungstätigkeiten entfaltet.
2. Fehlt eine rechtzeitige Abrechnung der Nebenkosten ist gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur die Nachforderung des Abrechnungsbetrags ausgeschlossen, der die geschuldeten Vorauszahlungen übersteigt; nicht geleistete Vorauszahlungen können vom Vermieter dagegen auch bei Abrechnung nach Fristablauf noch geltend gemacht werden.

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