ZfIR 2011, A 9

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LG Hamburg: Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferungsverträgen

Das LG Hamburg bestätigte in zwei am 18.2.2011 verkündeten Berufungsurteilen (LG Hamburg, Urt. v. 18.2.2011 – 320 S 129/10 und 320 S 82/10) die Rechtsauffassung der AG Hamburg-Bergedorf und Hamburg-Altona, wonach eine vom Energieversorgungsunternehmen E.ON-Hanse verwendete Preisanpassungsklausel die Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Damit hat die Zivilkammer 20 des LG das auf diese Klausel gestützte Nachzahlungsverlangen des Energieversorgers gegenüber Kunden zurückgewiesen, die bereits im Jahre 2004 den Gaspreiserhöhungen widersprochen und danach nur gekürzte Beträge an E.ON-Hanse überwiesen hatten.
In den betroffenen Erdgaslieferverträgen hatte sich E.ON-Hanse das Recht vorbehalten, die Preise „der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ einseitig anzupassen. Anders als das Hanseatische OLG, das in einem ähnlich gelagerten Verfahren (13 U 211/09) zwar ebenfalls von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ausgeht, sieht das LG rechtlich aber keine Möglichkeit, eine Preisanpassung im Wege der sogenannten „ergänzenden Vertragsauslegung“ vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Energieversorger damit im Ergebnis seit dem Widerspruch der Kunden im Jahre 2004 diese wegen gestiegener Beschaffungskosten unter dem Einstandspreis beliefert hätte. Nach Auffassung der Kammer bestand für den Gasversorger zum einen die Möglichkeit, eine derartige Situation durch Kündigung der Verträge selbst zu vermeiden. Zum anderen habe E.ON-Hanse das Gerechtigkeitsgefüge der Verträge in der Vergangenheit zu seinem Vorteil verschoben und könne sich jetzt den aus der Unwirksam der Klausel erwachsenen Nachteilen nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung entziehen.
Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte ließ das LG Hamburg in beiden Fällen die Revision zum BGH zu, um so eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage zu gewährleisten. In den Berufungskammern des LG Hamburg sind noch weit über 400 Parallelverfahren anhängig, in denen E.ON-Hanse von Kunden Nachzahlungen verlangt.
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 22.2.2011)

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