ZfIR 2011, 199

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBauO NRW 2006 § 61 Abs. 1, § 17; WoEigG § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz1 Nr. 3Sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen den Verwalter einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage auf Beseitigung der Brandgefahr in einer TiefgarageBauONRW 2006§ 61NW 2006§ 17WoEigG§ 27OVG Münster, Beschl. v. 28.01.2011 – 2 B 1495/10OVG MünsterBeschl.28.1.20112 B 1495/10

Leitsätze der Redaktion:

1.  Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und – gewissermaßen spiegelbildlich – die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch zu nehmen.
2. Im Gemeinschaftseigentum stehende Garagentore vor den im Sondereigentum stehenden PKW-Stellplätzen verstoßen im geschlossenen Zustand gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.v. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, wofür der Verwalter ordnungspflichtig ist
3. Es liegt im Ermessensspielraum der Behörde, den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als als Störer in Anspruch zu nehmen.

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