ZfIR 2010, 187

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungWohnungseigentumsrechtGVG § 72 Abs. 2 Satz 1, WEG § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6Zuständiges Gericht für Berufungen wegen Streitigkeiten zur Durchsetzung verabredeter Rechte aus Prozessvergleich einer WEG-SacheGVG§ 72WEG§ 43BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – V ZB 67/09 (LG Paderborn)BGHBeschl.10.12.2009V ZB 67/09LG Paderborn

Leitsatz des Gerichts:

Liegt eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

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