ZfIR 2009, 222

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtAO § 124 Abs. 1 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 181, § 182 Abs. 1 Satz 1; BewG § 138 a. F.; ErbStG § 11, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 147. Keine Bindungswirkung des ,,zum Zwecke der Erbschaftssteuer" erlassenen Feststellungsbescheids des Grundstückswerts auch für SchenkungssteuerZfIR 2009, 223BFH, Urt. v. 25.11.2008 – II R 11/07 (FG Nürnberg)BFHUrt.25.11.2008II R 11/07FG Nürnberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue Feststellungsfrist.

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