ZfIR 2008, 215

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung in Leitsätzen Vertragsrecht BGB § 1191; ZPO §§ 520, 530, 53142. Keine Haftung der Grundschuld im Rahmen einer Sicherungsabrede mit Beschränkung auf darlehensfinanzierte Kaufpreiszahlungen für Rückgriffsanspruch aus Prozessbürgschaft BGB§ 1191 ZPO§ 520 ZPO§ 530 ZPO§ 531 OLG München, Urt. v. 28.06.2007 – 19 U 2398/07OLG MünchenUrt.28.6.200719 U 2398/07

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer Sicherungsabrede mit Beschränkung auf darlehensfinanzierte Kaufpreiszahlungen haftet die Grundschuld selbst dann nicht für einen Rückgriffsanspruch aus einer Prozessbürgschaft, wenn die Zahlung auf diese Bürgschaft im Ergebnis zu einer Kaufpreistilgung geführt hat.
2. Soweit tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten ist oder als im ersten Rechtszug übergangener Sachvortrag gerügt wird, ist davon auszugehen, dass es sich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel i. S. v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO handelt. Dann ist gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO auch die Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung der Tatsachen, aufgrund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzulassen sind, erforderlich.
3. Werden weitere Berufungsgründe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, sind diese im weiteren Verfahren nur unter den nach § 530 ZPO entsprechend geltenden Voraussetzungen der § 296 Abs. 1 und 4 ZPO zuzulassen.

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