ZfIR 2008, 210

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung Rechtsprechung zum Verfahrens- und Vollstreckungsrecht InsO § 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 562Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfandrechts bei Einbringung der vom Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor Eintritt der Krise InsO§ 91 InsO§ 130 InsO§ 140 BGB§ 562 BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 102/03 (LG Mönchengladbach) +BGHUrt.14.12.2006IX ZR 102/03LG Mönchengladbach

Leitsätze des Gerichts:

1. § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.
2. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. 3. 1986 – IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721, dazu EWiR 1986, 943 (H.-G. Eckert)).
3. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

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