ZfIR 2008, 207

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung Rechtsprechung zum Verfahrens- und Vollstreckungsrecht BGB §§ 535, 1124; ZPO §§ 286, 529 Abs. 1 Nr. 1Wirksamkeit gegenüber Grundpfandgläubiger bei Mietvorauszahlung als Einmalbetrag vor Beschlagnahme BGB§ 535 BGB§ 1124 ZPO§ 286 ZPO§ 529 BGH, Urt. v. 25.04.2007 – VIII ZR 234/06 (LG Berlin)BGHUrt.25.4.2007VIII ZR 234/06LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Mietvorauszahlung in einem Einmalbetrag, die nicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) bemessen ist, ist dem Grundpfandgläubiger gegenüber gemäß § 1124 BGB wirksam, wenn sie vor der Beschlagnahme erfolgt (Fortführung von BGHZ 137, 106 = ZfIR 1998, 292). Unerheblich ist, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung des Grundpfandrechts vereinbart und gezahlt wird.
2. Hegt das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen, den das Gericht des ersten Rechtszuges für glaubwürdig gehalten hat, so ist es an die auf die Aus-ZfIR 2008, 208sage des Zeugen gestützte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht deshalb gebunden, weil eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine eigene, wiederholte Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht voraussetzt, wenn diese daran scheitert, dass der Zeuge in zweiter Instanz von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

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