ZfIR 2026, 245

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 767 Abs. 1, 2; BGB § 138 Abs. 1; ZVG § 13248. Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen geltend gemachter nichtiger Grundschuld aufgrund von Übersicherung oder wegen erhobener Einwände gegen den Zuschlagsbeschluss bei Wiederversteigerung ZPO§ 767 BGB§ 138 ZVG§ 132 OLG Brandenburg, Urt. v. 21.08.2025 – 5 U 7/25 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/O.)OLG BrandenburgUrt.21.8.20255 U 7/25nicht rechtskräftigLG Frankfurt/O.

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer wegen sittenwidriger Übersicherung nichtigen Grundschuldbestellungsurkunde liegt erst dann vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherheit bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrags das gesicherte Risiko deutlich übersteigt und (kumulativ) feststeht, dass das auch im Sicherungsfall – von dem ungewiss ist, ob und wann er eintritt – so sein wird; eine ursprüngliche Übersicherung macht das Sicherungsgeschäft für sich allein noch nicht sittenwidrig.
2. Im Fall der Wiederversteigerung aus dem Zuschlagsbeschluss wird in Höhe der dem Gläubiger als Surrogat zugewiesenen Forderung vollstreckt, die durch die eingetragene Sicherungshypothek gesichert wird. Die Zuweisung dieser Forderung steht aber aufgrund des Zuschlagsbeschlusses bestandskräftig fest. Einwendungen des Schuldners gegen durch eine Grundschuld gesicherte ursprüngliche Forderung können nicht (mehr) geltend gemacht werden; die Grundschuld ist mit der Versteigerung durch den Zuschlagsbeschluss erloschen.
3. Eine teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Zuschlagsbeschluss kann bereits deswegen nicht erfolgen, weil dieser jedenfalls vor einer erneuten Versteigerung des Grundstücks oder einer Zahlung des Versteigerungserlöses nicht teilbar ist, da die Vollstreckung in diesem Stadium des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus dem Zuschlagsbeschluss nur ganz oder gar nicht betrieben werden kann.

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