ZfIR 2026, 245

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 839 i. V. m. Art. 34 GG, § 42 ZVG47. Grenzen des erweiterten Akteneinsichtsrechts im Zwangsversteigerungsverfahren (hier: Biet-Interessent) BGB§ 839 GGArt. 34 ZVG§ 42 OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2025 – 11 U 191/24 (rechtskräftig; LG Hagen)OLG HammUrt.19.11.202511 U 191/24rechtskräftigLG Hagen

Leitsatz des Gerichts:

Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.

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