ZfIR 2026, 244

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1; BGB §§ 241, 252, 280 Abs. 144. Schadensersatzanspruch gegen die GdWE wegen fehlendem 2. Rettungsweg/Bestimmung der in Teilungserklärung vereinbarten Wohnnutzung durch tatsächliche Nutzung WEG§ 18 BGB§ 241 BGB§ 252 BGB§ 280 ZfIR 2026, 245 BGH, Urt. v. 27.02.2026 – V ZR 18/25 (LG Braunschweig)BGHUrt.27.2.2026V ZR 18/25LG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.
3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.

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