ZfIR 2025, 224
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss wird ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung allein durch die Verkündung des Beschlusses, in Abweichung zu dem Fall des § 88 Abs. 1 ZVG gerade nicht durch die Zustellung des Beschlusses in Gang gesetzt.
2. Für die Erteilung des Zuschlags muss der Rechtspfleger nicht die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über ein Rechtspflegerablehnungsgesuch abwarten, sofern dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
3. Der Antrag auf Neubestimmung eines Versteigerungstermins ist vor Verhandlung über den Zuschlag zu stellen, andernfalls ist er unzulässig.
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